8. Subsumtion Die Staatsanwaltschaft ist ihren Untersuchungspflichten vollumfänglich nachgekommen und hat sowohl die den Beschuldigten belastenden wie auch die ihn entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht. Von einer einseitigen Untersuchung kann keine Rede sein. Welche zusätzlichen Abklärungen noch hätten getätigt werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Verteidigung beschränkt sich diesbezüglich vielmehr auf rein appellatorische Kritik.