6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung aus, dass die Staatsanwaltschaft die den Beschuldigten entlastenden Umstände nicht untersucht habe und rügt damit primär eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO (pag. 132). Weiter macht die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Dies mit der Begründung, dass im Strafbefehl betreffend die polizeiliche Wegweisung die gesetzliche Grundangabe fehle und sie weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht bestimmt sei (pag. 133 siebter Abschnitt und pag. 136 f.).