97 f.), jedoch zog die Vorinstanz kein klares Fazit und der Vorwurf fehlt gänzlich im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv. Die Kammer hat somit den Schuldspruch gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen.