I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden und damit rechtskräftig geworden sind. Ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft) (Ziff. 1 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020, pag. 22). Dieser wurde zwar in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung behandelt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 97 f.), jedoch zog die Vorinstanz kein klares Fazit und der Vorwurf fehlt gänzlich im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv.