5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Freisprüche von den Anschuldigungen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Nichttragen einer Gesichtsmaske, beides angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend CHF 750.00, an den Kanton Bern (Ziff.