426 Abs. 1 StPO, Art. 7c Abs. 1 und 10f Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung 2 [Fassung vom 24.04.2020] aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen MWST zulasten der Generalstaatsanwaltschaft Bern bzw. der Staatskasse.