Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 106 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 28. Februar 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 112).