Dagegen erklärte es den Beschuldigten schuldig der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft). Gestützt darauf verurteilte es ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag und zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 (1/4 von CHF 1'000.00; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).