Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 35 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. Februar 2022 (PEN 21 478) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. Februar 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Nichttra- gen einer Gesichtsmaske, beides angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferle- gung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00, ausma- chend CHF 750.00, an den Kanton Bern (3/4 von CHF 1'000.00; Ziff. I. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen erklärte es den Beschuldigten schuldig der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft). Gestützt darauf verurteilte es ihn zu einer Übertretungs- busse von CHF 100.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag und zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfal- lenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 (1/4 von CHF 1'000.00; Ziff. II. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden die weiteren Verfügungen ge- troffen (zusätzliche Kosten für die Urteilsbegründung von CHF 600.00 und Eröff- nungsformel; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; zum Ganzen pag. 73 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungsanmeldung ein (zugestellt am 1. März 2022; pag. 79). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Januar 2023 (pag. 83 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zugestellt (pag. 101 f.). Mit seiner form- und fristgerechten Beru- fungserklärung vom 13. Februar 2023 beschränkte der Beschuldigte seine Beru- fung auf die Kostenfolge gemäss Ziffer I. und den Schuldspruch gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 106 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung be- antragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 28. Februar 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 112). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einrei- chung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsan- waltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Ein- langen der Berufungsbegründung entschieden werde. Ferner wurde die Zusam- 2 mensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 113 f.). Mit Eingabe vom 30. März 2023 zeigte Rechtsanwalt B.________ an, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten beauftragt worden sei und ersuchte um eine Frister- streckung (pag. 116). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte Rechts- anwalt B.________ namens des Beschuldigten am 3. Juni 2023 die Berufungsbe- gründung ein (zugestellt am 8. Juni 2023; pag. 126 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen, der Schriften- wechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht ge- stellt. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ ersucht, seine Honorarnote einzureichen (pag. 140 f.). Am 9. Juni 2023 gelangte bei der Strafkammer eine weitere Eingabe von Rechtsanwalt B.________ in der Sache (pag. 142 ff.) und am 29. Juni 2023 seine Honorarnote ein (pag. 147 f.). 4. Anträge des Beschuldigten Namens und im Auftrag des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ mit der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 127): 1. Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids II. [römisch II], (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland [Einzelgericht] vom 22. Februar 2022 [PEN 21 478], Widerhandlung gegen CO- VID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentli- chen Raum, begangen am 25.04.2020 in C.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB; 426 Abs. 1 StPO, Art. 7c Abs. 1 und 10f Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung 2 [Fas- sung vom 24.04.2020] aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen MWST zulasten der General- staatsanwaltschaft Bern bzw. der Staatskasse. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Freisprüche von den Anschuldigungen des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Widerhandlung gegen das Epi- demiengesetz durch Nichttragen einer Gesichtsmaske, beides angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend CHF 750.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Ver- fahrens bilden und damit rechtskräftig geworden sind. Ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Vorwurf des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft) (Ziff. 1 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020, pag. 22). Die- ser wurde zwar in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung behandelt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 97 f.), jedoch zog die Vorinstanz kein kla- res Fazit und der Vorwurf fehlt gänzlich im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv. Die Kammer hat somit den Schuldspruch gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kosten- folgen zu prüfen. 3 Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abän- dern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der sog. «reformatio in peius») gebunden. II. Formelle Vorbringen 6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung aus, dass die Staatsanwalt- schaft die den Beschuldigten entlastenden Umstände nicht untersucht habe und rügt damit primär eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO (pag. 132). Weiter macht die Verteidigung eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes geltend. Dies mit der Begründung, dass im Strafbefehl betreffend die polizeiliche Wegweisung die gesetzliche Grundangabe fehle und sie weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht bestimmt sei (pag. 133 siebter Abschnitt und pag. 136 f.). 7. Theoretische Grundlagen Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belas- tenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 4 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hält die gesetzlichen Mi- nimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. 8. Subsumtion Die Staatsanwaltschaft ist ihren Untersuchungspflichten vollumfänglich nachge- kommen und hat sowohl die den Beschuldigten belastenden wie auch die ihn ent- lastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht. Von einer einseitigen Unter- suchung kann keine Rede sein. Welche zusätzlichen Abklärungen noch hätten getätigt werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Verteidigung be- schränkt sich diesbezüglich vielmehr auf rein appellatorische Kritik. Was die gel- tend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes anbelangt, bezieht sich die Begründung der Verteidigung einzig auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls, d.h. den Vorwurf wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Dieser Vorwurf bildet allerdings nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Ziff. I. 5. vorne), weshalb diese Ausführungen an der Sache vorbeigehen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung, soweit sie die polizeiliche Wegweisung vom 25. April 2020 und damit Ziffer 1 des Strafbefehls betreffen (vgl. bspw. pag. 133 f.), über den Verfah- rensgegenstand hinausgehen und daher vorliegend nicht zu behandeln sind. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der vorliegend noch zu behan- delnde Tatvorwurf gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020 genügend umschrieben und unmissverständlich klar macht, welches Verhalten dem Beschul- digten vorgeworfen wird. Die Kammer erachtet somit weder den Untersuchungs- grundsatz noch den Anklagegrundsatz als verletzt. Unbegründet sind damit auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft durch fehlende Anstrengungen das Recht auf Leben und das Verbot der Folter (Art. 2 und Art. 3 EMRK und Art. 6 und 7 UNO-Pakt II) sowie das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 EMRK) verletzt habe. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagen- analyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86 f.). 10. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 29. Juni 2020 Dem Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020 (pag. 22 f.) – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – vorgeworfen, sich am 25. April 2020 um ca. 14:30 Uhr in C.________ (Ortschaft) auf dem D.________ (Örtlichkeit), im öffentlichen Raum in einer Personengruppe von mehr als fünf Personen aufgehalten zu haben (pag. 22). 5 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen im Anzeigerapport sowie die als glaubhaft taxierten Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, dass der Beschul- digte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft) anwesend war und dort an der Kundgebung/Versammlung gegen die Massnahmen der COVID-19-Verordnung teilgenommen hat. Weiter ging sie davon aus, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bewusst war, dass Versammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind. Damit erachtete die Vorin- stanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020 als erstellt (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 92). 12. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung zusammengefasst aus, dass sich der Beschuldigte am 25. April 2020 abseits der eigentlichen Personengruppe befunden habe. Dass sich der Beschuldigte auf einem öffentlichen Platz im Freien einer Menschenversammlung angeschlossen habe, der mehr als fünf Personen angehört hätten, sei nicht erstellt. Auch sei nicht erstellt, dass der Mindestabstand nicht eingehalten worden sei. Die Polizei habe dies nicht festgestellt, ebenso we- nig, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch den Beschuldigten vorgele- gen habe (pag. 128 f.). Die von der Polizei angegebene Anzahl sich auf dem D.________(Örtlichkeit) befundenen Personen stimme nicht. Der Beschuldigte sei überdies immer nur von drei bis vier Personen umgeben gewesen. Es seien nie mehr als fünf Personen beisammen gewesen (pag. 129). 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) aufgehalten hat, weil er mit der Politik während der Pan- demie nicht einverstanden war und an einer Petitionsübergabe teilnehmen wollte. Er bestreitet nicht, dass sich am besagten Tag auf dem D.________(Örtlichkeit) ei- ne Ansammlung von Menschen gebildet hat. Unbestritten ist weiter, dass der Be- schuldigte im Tatzeitpunkt um die gesetzliche Bestimmung wusste, wonach Men- schenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind (pag. 69 Z. 31). In seiner selbst verfassten Berufungserklärung vom 13. Fe- bruar 2023 hielt der Beschuldigte ausdrücklich fest, dass er den angeklagten Sach- verhalt nicht bestreite (pag. 107). Bestritten ist hingegen die Grösse der Ansamm- lung und, ob der Beschuldigte an der Menschenansammlung am besagten Tag auf dem D.________(Örtlichkeit) teilgenommen bzw. sich darin aufgehalten hat. 13.2 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 12. Mai 2020 (pag. 15 f.), der Nachtrag vom 22. Juni 2020 (pag. 20 f.) und die Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Februar 2022 (pag. 69 f.) vor. 6 Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 88 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen der Kammer. 13.3 Beweiswürdigung in concreto Der Beschuldigte machte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals Aussagen und führte aus, dass am 25. April 2020 auf den D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft) mehrere Personen zusammengekommen seien (pag. 69 Z. 21 ff.). Er sprach dabei von einer Personengruppe in der Grösse von ca. zwei bis drei Dutzend Personen (pag. 69 Z. 23). Er habe erfahren, dass eine Petitionsü- bergabe geplant sei und er habe gleichgesinnte Leute treffen wollen (pag. 69 Z. 21). Seine Frau habe ihn auf die Petitionseingabe aufmerksam gemacht (pag. 70 Z. 1 f.). Er sei aus purer Verzweiflung auf den D.________(Örtlichkeit) gegangen. In der Zeit zuvor sei der Staat in einer Art in sein Leben getreten, welche er nicht für möglich gehalten habe. Er habe darunter stark gelitten. Der Staat sei totalitär ge- worden und habe seine und die Zukunft seiner Kinder gefährdet (pag. 69 Z. 15 ff.). Er sei zuerst mit seiner Familie unterwegs gewesen und dann alleine geblieben mit drei bis maximal vier Personen (pag. 69 Z. 27 f.). Er habe gewusst, dass es im Tat- zeitpunkt eine Bestimmung gegeben habe, welche vorgesehen habe, dass sich nicht mehr als fünf Personen versammeln dürften. Er sei aber überzeugt, dass es für diese keine gesetzliche Grundlage gegeben habe (pag. 69 Z. 31 f.). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die wenigen Aussagen des Beschul- digten als glaubhaft. Sie sind stimmig und decken sich weitestgehend mit den Feststellungen im Anzeigerapport vom 12. Mai 2020 (pag. 15 f.) und im Nachtrag vom 22. Juni 2020 (pag.20 f.). So geht aus dem Anzeigerapport ebenso hervor, dass sich am besagten Tag auf dem D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Orts- chaft) eine Personenansammlung gebildet habe (pag. 16). Wie der Beschuldigte gaben gemäss Anzeigerapport auch andere Personen gegenüber der Polizei an, dass sie den D.________(Örtlichkeit) wegen der Petitionsübergabe aufgesucht hät- ten oder führten aus, dass sie für den Widerstand gegen die Einschränkung der Bürgerrechte einstehen würden (pag. 16). Im Nachtrag ist ergänzend und überein- stimmend mit den Aussagen des Beschuldigten zu vermerken, dass sich der Be- schuldigte anfänglich mit seiner Familie auf dem D.________(Örtlichkeit), etwas abseits der eigentlichen Personengruppe, befunden hat und dann – im Zeitpunkt der Räumung durch die Polizei – alleine auf dem D.________(Örtlichkeit) geblie- ben ist (pag. 21). Die Vorinstanz stellte somit zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Beschul- digten und die Feststellungen der Polizei im Anzeigerapport und Nachtrag ab und ging willkürfrei davon aus, dass der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) anwesend war und zur dortigen Personengruppe gehörte, welche um 14:22 Uhr von der Polizei aufgefordert wurde, die Örtlichkeit zu verlas- sen. Aus seinen Aussagen und den polizeilichen Feststellungen ergibt sich un- schwer, dass sich die Personen auf dem D.________(Örtlichkeit) nicht zufällig ge- troffen haben. Vielmehr hat es sich um eine mehr oder weniger geplante Versamm- 7 lung gehandelt. Der in der Berufungsbegründung erstmals geltend gemachte Vor- wand, dass sich der Beschuldigte der Ansammlung nicht angeschlossen habe (pag. 128), erachtet die Kammer als nachgeschobene Schutzbehauptung. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte bis und mit seiner Berufungserklärung noch nicht bestritt, an der Versammlung teilgenommen zu haben und dies erst später, als er anwaltlich vertreten war, tat, spricht Bände. Der Beschuldigte ging unbestrit- tenermassen mit der Absicht auf den D.________(Örtlichkeit), an der geplanten Versammlung teilzunehmen und gleichgesinnte Personen zu treffen und führte nicht zuletzt selbst aus, dass er stolz darauf sei, dass er an vorderster Front für das Anliegen eingestanden sei (pag. 70 Z. 2 f.). Im Anzeigerapport ist diesbezüglich vermerkt, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizeilichen Wegweisung nur ca. 10 bis 15 Meter vom Megafon der Polizei entfernt – und nicht etwa abseits der Ansammlung – befunden habe (pag. 16) und im Nachtrag, dass der Beschul- digte klar zur Personengruppe/Menschenansammlung gehört habe (pag. 21). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass sich der Beschuldigte anfänglich mit seiner Familie etwas ausserhalb der Ansammlung aufgehalten hat. Spätestens als der Beschuldigte seine Familie verliess und sich mit der Absicht, an «vorderster Front» für die Anliegen der Versammlung einzustehen, auf den D.________(Örtlichkeit) begab, erschien er als Teil dieser Ansammlung und wollte eben auch als Teil der kundgegebenen Äusserung wahrgenommen werden. Was die Grösse der Personengruppe anbelangt, ist unbestritten und kann gestützt auf die vorhandenen Beweismittel als erstellt gelten, dass es sich um eine An- sammlung von mehr als fünf Personen handelte. Soweit die Verteidigung in der Be- rufungsbegründung vorbringt, dass die im Anzeigerapport festgehaltene Grösse der Personengruppe von 80 bis 100 Personen nicht korrekt sei, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung festzuhalten, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Ansammlung von zwei bis drei Dutzend Personen handelte, wie dies der Beschuldigte angab, oder um eine Ansammlung von 80 bis 100 Personen gemäss Anzeigerapport. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt und die rechtli- che Würdigung sind überdies die Vorbringen der Verteidigung unbehelflich, wonach der Beschuldigte den Mindestabstand gegenüber den anderen Personen stets ein- gehalten habe (pag. 128). 13.4 Beweisergebnis Zusammenfassend ging die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 136) liegt darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung. IV. Rechtliche Würdigung 14. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen 14.1 Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Co- 8 ronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24). Ziel der besagten Verord- nung war die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa- tionen bzw. Institutionen und den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsri- sikos sowie zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Mit diesen Massnahmen sollten die Eindämmung der Verbreitung des Coronavi- rus in der Schweiz zum Schutz besonders gefährdeter Personen und zur Sicher- stellung von ausreichender Kapazität zur Bewältigung der Epidemie erreicht wer- den (vgl. Art. 1 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom 24. April 2020) macht sich strafbar, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c verstösst. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 sieht vor, dass Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten sind (Abs. 1) und bei Ansammlungen von bis zu fünf Personen zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist (Abs. 2). Der Begriff der «Menschenansammlungen» ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher bestimmt. Die Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung (Fassung vom 16. April 2020, Stand vom 17. April 2020, 00:00 Uhr, Seite 26 und 34 f.) halten da- zu etwa Folgendes fest: «Menschenansammlungen begünstigen die Übertragung des Coronavirus ganz besonders. Indem nach Absatz 1 Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plät- zen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten werden, können die Häufig- keit von Übertragungen reduziert, Übertragungsketten unterbrochen und lokale Ausbrüche verhindert bzw. eingedämmt werden. Zudem dient diese Massnahme dem Schutz besonders gefährdeter Personen. Die Vorgabe betreffend 5 Personen ist im öffentlichen Raum auch von grösseren Familien oder Haushaltgemeinschaf- ten einzuhalten» (S. 26). «Nach Absatz 2 Buchstabe a wird mit Busse bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst. Gebüsst werden können somit einerseits sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Menschenversammlungen, die mehr als fünf Personen umfas- sen. Andererseits kann bei Versammlungen von bis zu fünf Personen gebüsst wer- den, werden (recte: wer den) von Artikel 7c Absatz 2 geforderten Mindestabstand von zwei Metern nicht einhält. Die Höhe der Busse beträgt 100 Franken» (S. 34 f.). Aus besagter Erläuterung lässt sich demnach auch keine (Legal-)Definition für den Begriff der «Menschenansammlung» entnehmen oder ableiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Menschenansammlung als bewusste(r) und gewollte(r) resp. mehr oder weniger planmässige(r) Ansammlung resp. Zusammenschluss von Personen zu verstehen. Beim zufälligen Zusammentreffen von verschiedenen, un- ter sich unabhängigen Personen bspw. auf Märkten, Tramhaltestellen etc. handelt es sich nicht um planmässige Zusammenkünfte dieser einzelnen Personen und folglich klarerweise nicht um (Menschen-)Ansammlungen im Sinne von Art. 10f Abs. 2 lit. a resp. Art. 7c Abs. 1 und 2 COVID-19-Verodnung 2. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder 9 Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB gelangen – trotz anderslautenden Wortlauts – auch bei Übertretun- gen zur Anwendung (Verweis in Art. 104 StGB; vgl. auch Abo Youssef, in: StGB annotierter Kommentar, 2020, N. 1 und 3 zu Art. 12 StGB). 14.2 Anwendbarkeit der COVID-19-Verordnung 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Neben- strafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (vgl. BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 26 ff. zu Art. 2 StGB; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N. 65). Die COVID-19-Verordnung 2 wurde mehrfach angepasst und sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Gel- tung haben. Per 22. Juni 2020 wurde sie aufgehoben. Sie ist deshalb als Zeitge- setz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., § 26 N. 65). Der Umstand, dass die COVID-19- Verordnung 2 im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr in Kraft stand bzw. steht, hindert die Strafbarkeit demnach nicht. 15. Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurden oberinstanzlich diverse Einwände gegen Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 erhoben. Zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht:  Es liege mit Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 keine genü- gende gesetzliche Grundlage und somit mit der Verurteilung des Beschuldigten eine Verletzung des Grundsatzes «keine Strafe ohne Gesetz» (Art. 1 StGB) vor (pag. 130). In diesem Zusammenhang nennt die Verteidigung zudem das Be- stimmtheits- und das Gleichbehandlungsgebot (pag. 130 f.);  Es seien diverse Menschen- und Grundrechte verletzt worden. Aufgeführt wur- den die Meinungs- und Informationsfreiheit, die persönliche Freiheit und die Menschenwürde. Die Einreichung einer Petition müsse jederzeit möglich sein (pag. 132). 16. Gesetzliche Grundlage und Bestimmtheitsgebot/Legalitätsprinzip Zu den Einwänden der Verteidigung, wonach Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19- Verordnung 2 keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen und nicht genü- gend bestimmt seien, kann aus der Begründung im Urteil SK 21 415 vom 7. März 10 2022 zitiert werden (Hervorhebungen im Original; in anonymisierter Form abrufbar unter: http://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossiernummer: SK 21 415): 16.1 Zur gesetzlichen Grundlage «Die COVID-19-Verordnung 2 wurde per 17. März 2020 («ausserordentliche Lage») unter anderem insoweit abgeändert, als im Ingress nicht mehr auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c, Art. 41 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) hingewiesen, sondern nur noch auf Art. 7 EpG Bezug genommen wurde. Art. 7 EpG regelt gemäss seiner Überschrift die «aus- serordentliche Lage». Danach kann der Bundesrat, wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. Gemäss der Botschaft zur Revision des Epidemiengesetzes (BBI 2011 311, S. 365) ist diese Bestimmung le- diglich deklaratorischer Natur und wiederholt auf Gesetzesstufe die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV, in ausserordentlichen Situationen ohne Grundlage in einem Bundesgesetz Polizeinotrecht zu erlassen. Die Frage, ob sich die bundesrätlichen Massnah- men und Anordnungen in den hier interessierenden Fassungen der COVID-19-Verordnung 2 (und damit auch die darin enthaltenen Strafnormen) materiell auf die Bundesverfassung und/oder auf das Epidemiengesetz stützen, wird nicht einheitlich beantwortet. […] Auch wenn bezüglich der Ermächtigungsgrundlage Uneinigkeit herrscht, so herrscht weitgehend Ei- nigkeit darüber, dass der Bundesrat (in der konkreten Situation) zum Erlass von Strafbestimmungen zumindest in Form von Übertretungen befugt ist bzw. war (vgl. EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 291 f.; sogar in Bezug auf Freiheits- und Geldstrafen BURRICHTER/VISCHER, a.a.O., S. 302 f.; GRAF, a.a.O., N 5 zu Art. 1 StGB; MÄRKLI, Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der COVID-19- Verordnungen, in: Sicherheit & Recht 02/2020, S. 63; a.M. NIGGLI, Corona-Massnahmen und Verfas- sung, in: Anwaltsrevue 2021, S. 426 ff.; ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., N 49 ff.; zu Art. 10f Abs. 1 COVID- 19-Verordnung 2 im Besonderen: vgl. etwa das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 89 vom 27. August 2021 und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich GB200022 vom 16. Februar 2021, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 120/2021, S. 96 ff.). Dieser Ansicht kann sich die Kammer anschliessen. Der Bundesrat darf auf Verordnungsstufe Übertretungstatbestände schaffen, sofern keine Delegationsnorm etwas Anderes vorsieht (vgl. Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl. 2019, Rz. 890 f.). Das Bundesgericht hat sodann bereits im Urteil BGE 123 IV 29 festgehalten, dass der Bundesrat «in solchen Verordnungen, die (vorübergehend) an die Stelle von formellen Ge- setzen treten, diejenigen Strafen androhen [kann], welche dem Unwert angemessen sind, das in der Missachtung der von ihm erlassenen Anordnungen und Verbote liegt» (BURRICHTER/VISCHER, a.a.O., S. 303). Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die Zulässigkeit von Übertretungstatbeständen in der COVID-19-Verordnung 2 (teilweise implizit) bejaht. […] Aus all diesen Gründen folgt, dass der Bundesrat im konkreten Fall auf Verordnungsstufe Übertre- tungstatbestände schaffen durfte (Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2). Die fragliche Ver- ordnung ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich abgestützt und bildet eine genügende gesetzli- che Grundlage». 11 16.2 Zum Bestimmtheitsgebot/Legalitätsprinzip «Auch im Nebenstrafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa»), welches aus dem Legalitätsprinzip («nulla poena sine lege») abgeleitet wird, wonach eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Eine Strafnorm muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger bzw. die Bürgerin sein/ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. BGE 141 IV 279 E. 1.3.3, BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber gänzlich auf allgemeine und vage Begriffe verzichten müsste. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangen keine absolute Bestimmtheit (vgl. BGE 138 IV 13 E. 4.1; BGE 132 I 49 E. 6.2; Urteil des EGMR 23372/94 vom 24. Februar 1998 [Larissis u.a. gegen Griechenland]). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkre- tisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 144 I 126 E. 6.1; BGE 143 I 253 E. 6.1; BGE 141 I 201 E. 4.1; BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 128 I 327 E. 4.2). Eine Ver- letzung des Bestimmtheitsgebots wird nur dann angenommen, wenn eine fragliche Strafnorm evident unbestimmt ist (EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 289; WOHLERS, in: Handkommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 1 StGB). Unter dem Gesichtspunkt des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots stellt sich die Frage, ob Art. 10f Abs. 2 Bst. a und in diesem Zusammenhang Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 genügend bestimmt formuliert sind bzw. waren. Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung, die zu einer Bestrafung mit einer Busse führt. Damit liegt eine niedrigere Strafdrohung vor als im Falle von Geld- oder Freiheitsstrafen, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit ins- gesamt weniger streng sind (vgl. etwa BGE 138 IV 13 E. 4.1 f.). Bussen führen in der Regel auch nicht zu einem Eintrag im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 StGB) und sind somit – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – für die verurteilten Personen hinsichtlich der gesellschaftlichen Missbilligung deutlich weniger einschneidend als Geld- oder Freiheitsstrafen. Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 verweist auf Art. 7c derselben Verordnung und bestraft mit Busse, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öf- fentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, ver- stösst. Der Begriff der «Menschenansammlungen» ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher be- stimmt. Eine Legaldefinition lässt sich auch den Erläuterungen zur besagen Verordnung nicht ent- nehmen (Fassung vom 8. Mai 2020, Version vom 8. Mai 2020, 17:00 Uhr / Gültig ab 11. Mai 2020, 0:00 Uhr). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Menschenansammlung als bewusste(r) und ge- wollte(r) bzw. mehr oder weniger planmässige(r) Ansammlungen resp. Zusammenschluss von Perso- nen zu verstehen. Beim zufälligen Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen bspw. auf Märkten, Tramhaltestellen etc. handelt es sich nicht um planmässige Zusam- menkünfte dieser einzelnen Personen und folglich klarerweise nicht um (Menschen-)Ansammlungen im Sinne von Art. 10f Abs. 2 Bst. a resp. Artikel 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2. Nach dem Gesag- ten hält sich Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Veordnung 2 im üblichen Rah- men von auslegungsbedürftigen Tatbeständen (vgl. EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 291). Der in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Begriff der Menschenansammlung und das damit verbundene Verbot in Art. 10f Abs. 2 Bst. a der erwähnten Verordnung waren alles in allem und mit Rücksicht auf die gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung massgebenden Kriterien 12 genügend bestimmt, damit Bürgerinnen und Bürger und damit auch die Beschuldigte ihr Verhalten danach richten und die Folgen des bestimmten Verhaltens erkennen konnte(n). Dies zeigt sich letzt- lich auch anhand der Aussagen der Beschuldigten (pag. 88, Z. 25 f. und Z. 28 ff.)». 16.3 Fazit Es kann mithin festgehalten werden, dass Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19- Verordnung 2 genügend bestimmt sind und eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen. Dass bei Übertretungen die Anforderungen an die Bestimmtheit weniger streng sind als bei Verbrechen und Vergehen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht geeignet – sofern die Ausführungen der Verteidigung dahingehend zu verstehen sind (pag. 131) – eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebots zu begründen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, welche sinngemäss beantragt, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz aus den Akten zu weisen seien, sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu bean- standen (pag. 131). 17. Verfassungsmässigkeit/Grundrechtsprüfung 17.1 Allgemeine Ausführungen Vorliegend ist unbestritten, dass das vom Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 erlassene Verbot von Menschenansammlungen den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des angerufenen Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV tangiert. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 EMRK sowie Art. 21 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kund- gabe von Meinungen (BGE 132 I 256 E. 3 mit Hinweis). Die Grundrechte behalten ihre Geltung auch unter dem Notrechtsregime (MÄRKLI, Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der COVID-19- Verordnungen, in: Sicherheit & Recht 02/2020, S. 63; BRUNNER/WILHELM/UHLMANN, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, in: AJP 06/2020, S. 689; SAXER, in: St. Galler Kommentar Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 100 zu Art. 185 BV; BIAGGINI, in: Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 10c zu Art. 185 BV), wobei sie (ebenfalls) un- ter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden können. Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis können Notverordnungen auch schwere Grundrechtseingriffe vorsehen, welche sonst dem (durch die Notverord- nung substituierten) formellen Gesetz vorbehalten sind (vgl. MÄRKLI, a.a.O., S. 63; BIAGGINI, «Notrecht» in Zeiten des Coronavirus – Eine Kritik der jüngsten Praxis des Bundesrats zu Art. 185 Abs. 3 BV, in: ZBI 5/2020, S. 255; KÜNZLI, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015,, N. 35 zu Art. 185 BV; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 46 Rz.1673 ff.; BGE 129 II 193 E. 5.3.3; 125 II 417 E. 6b; 141 I 20 E. 4.2). Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzli- che Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von 13 Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und den Kerngehalt nicht antasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.3). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentli- chen oder privaten Interesse liegenden Ziels 1) geeignet und 2) erforderlich ist und sich 3) für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschrän- kung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation beste- hen (vgl. beispielhaft BGE 146 I 157 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.2; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6). Das Element der Erforderlichkeit verlangt sodann, dass das angestrebte Ziel nicht mit weniger ein- schneidenden Massnahmen erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E. 9.1; BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Gemäss Bundesgericht geht es dabei in aller Regel nicht darum, die Notwendigkeit einer risikoreduzierenden Massnahme mit Ja oder Nein zu beant- worten, sondern es geht um eine graduelle Abstufung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_308/2021 vom 3. Sep- tember 2021 je mit Hinweis auf BGE 143 II 518 E. 8.3.4). Ob eine Massnahme un- ter der zum Anordnungszeitpunkt bestehenden Ungewissheit erforderlich war, ist bei einer Beurteilung ex post in der Regel schwierig (vgl. auch MÄRKLI, a.a.O., S. 63). Gemäss Rechtsprechung sind prioritär diejenigen Massnahmen zu treffen, bei denen das Verhältnis zwischen Risikoreduktion und unerwünschten Konse- quenzen am besten ausfällt. Auch wenn eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen besteht, können gemäss Bun- desgericht indessen nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jeg- liche Krankheitsübertragung zu verhindern. Vielmehr sei nach dem akzeptablen Ri- siko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzu- nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.1 mit Hinweisen). Es liegt in der Natur der Sache, dass betreffend die zukünftigen Wirkungen einer bestimmten Massnahme jeweils eine gewisse Unsicherheit besteht (vgl. BGE 140 I 176 E. 6.2). Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ur- sachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen bestehe. Die zu treffen- den Massnahmen könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich fest- gelegt werden, sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel un- vollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetze. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität bestehe. Mit fortschreitendem Wissen seien die Massnah- men anzupassen. Wenn neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung wider- legen würden, müssten die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entspre- chend überarbeitet werden. In diesem Sinne sei jede Beurteilung, die zu einem be- stimmten Zeitpunkt vorgenommen werde, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens. Vor diesem Hintergrund könne eine Massnah- 14 me nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheine. Dies würde einen unzulässigen Rückschaufehler darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3 f. und 2C_308/2021 vom 3. Sep- tember 2021 E. 6.6.3 f.). Schliesslich dürfen die Massnahmen nur solange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4). 17.2 Hinreichende gesetzliche Grundlage in concreto Für die Einschränkung der Meinungsfreiheit (und anderen Grundrechten, wie bspw. der Versammlungsfreiheit) respektive für das Verbot von Menschenansammlungen besteht gestützt auf Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art 7c COVID-19-Verordnung 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Ziff. 16.1 und 16.2 vorne). Art. 7 EpG bzw. Art. 185 Abs. 3 BV ermächtigt(e) den Bundesrat zum Erlass der hier relevan- ten COVID-19-Verordnung 2, wobei entsprechende Notverordnungen gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis auch schwere Grundrechtsein- griffe vorsehen können. 17.3 Öffentliches Interesse in concreto Das Bundesgericht hat bereits in mehreren Urteilen festgehalten, dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4; 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1). 17.4 Verhältnismässigkeit in concreto 17.4.1 Betreffend das Erfordernis der Eignung entsprechender Einschränkungen zwi- schenmenschlicher Kontakte kann auf die Erwägungen des Bundesgerichts im er- gangenen Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 verwiesen werden (E. 7.5): Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu Mensch. Es leuchtet deshalb ein, dass eine Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten geeignet ist, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren. Verbote oder Einschränkungen von Veranstaltungen schränken die zwi- schenmenschlichen Kontakte ein und sind daher ein grundsätzlich taugliches Mittel, um die Verbrei- tung einer Krankheit zu reduzieren (Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vor- gesehen). Diese Schlussfolgerungen können analog auf den vorliegenden Fall übertragen werden. So hielt das Bundesgericht im besagten Urteil denn auch fest, dass aus rein epidemiologischer Sicht eine Gleichbehandlung von Menschenansammlungen und Veranstaltungen, bei welchen das Ansteckungsrisiko vergleichbar sei, unab- hängig von ihrem Ziel und Zweck, als gerechtfertigt erscheine (E. 7.6). Betreffend Erforderlichkeit ist Folgendes festzuhalten: Ende des Jahres 2019 wur- de erstmals vom dazumal neuartigen Virus Covid-19 berichtet. Angesichts dessen 15 rasanter Ausbreitung auch in Europa und dort insbesondere in Norditalien, stufte der Bundesrat die Situation in der Schweiz am 28. Februar 2020 als «besondere Lage» und am 16. März 2020 schliesslich als «ausserordentliche Lage» im Sinne des Epidemiengesetzes ein (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Fe- bruar 2020: http://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmittei- lun- gen/bundesrat.msg-id-78289.html [zuletzt besucht am 20. September 2023] sowie Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. März 2020: http://www. bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-78454.html [zuletzt besucht am 20. September 2023]). In Bezug auf die Ursache des Virus, dessen Übertragbarkeit, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen (Frage der Immunität, Versorgungslage, Auslastung der Spitäler etc.) sowie allenfalls ge- eignete Bekämpfungsmassnahmen bestanden im Frühjahr 2020, d.h. in den ersten Monaten der Pandemie, grosse Unsicherheiten. Mit dem damaligen unvollständi- gen Kenntnisstand musste der Bundesrat innert relativ kurzer Zeit reagieren und Massnahmen erlassen (so etwa das hier in Frage stehende generelle Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum), wel- che er zum gegebenen Zeitpunkt als pandemiebedingt erforderlich erachtete. Die vorliegend relevante Versammlung fand im April 2020 im Freien statt, wo die Ansteckungsgefahr nach dem aktuellen Stand des Wissens geringer ist als in ge- schlossenen Räumen. Es ist nunmehr auch bekannt, dass sich durch zusätzliche Massnahmen wie Abstandhalten und/oder die Pflicht zum Tragen einer Gesichts- maske das Ansteckungsrisiko weiter reduzieren lässt. Hingegen ist zu berücksich- tigen, dass grössere Kundgebungen/Versammlungen nicht nur während der Ver- anstaltung selber, sondern auch vor- und nachher (An- und Abreise) zu einer er- heblichen Ansammlung von Menschen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5). Es bestanden im hier relevanten Zeitraum erhebliche Unsicherheiten. Wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst dann getroffen werden, wenn wis- senschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plau- sibilität besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.3). Vor dem Hintergrund der damaligen Lage, der Eignung entsprechender Personen- bzw. Kontaktbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung und dem da- maligen Kenntnisstand im Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt noch neu- artigen Virus Covid-19 ist es nachvollziehbar, dass der Bundesrat in der COVID-19- Verordnung 2 generell Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öf- fentlichen Raum verboten hat und noch nicht hinsichtlich des Zwecks dieser Men- schenansammlungen (evtl. Versammlungen zu Kundgebungszwecken) differen- zierte, wie dies später in der COVID-Verordnung besondere Lage (z.B. Fassung vom 1. März 2021, Art. 3c Abs. 1 und Art. 6c Abs. 2) etwa der Fall war. Es kann sich nämlich rechtfertigen, so auch im Rahmen der vorliegend relevanten Zeit- spanne, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickelt, die in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müss- te. Daher kann auch eine potenziell überschiessende Massnahme in solchen Situa- tionen kurzfristig zulässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 16 23. November 2021 E. 6.4). Die Beurteilung, welche zum damaligen Zeitpunkt vor- genommen wurde, war indes zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuel- len Stand des Wissens (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.1.3). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sind Massnahmen mit fortschreitendem Wissensstand zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Solches ist vorliegend geschehen bzw. war bereits von Beginn weg vorgesehen: Die COVID-19-Verordnung 2 war in all ihren Fassungen befristet (Art. 12 der COVID-19-Verordnung 2) und wurde am 22. Juni 2020 schliesslich aufgehoben. Vor diesem Hintergrund kann die hier in Frage stehende Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive nicht als optimal er- scheint. Aus dem Gesagten folgt, dass das hier fragliche Verbot von Menschenan- sammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war, ging es doch – in erster Linie – um die Minimierung gewichtiger Risiken im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und damit einhergehend auch der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung. 17.4.2 Das Recht auf Meinungsfreiheit war indes nicht gänzlich eingeschränkt. Verboten waren «lediglich» Menschenansammlungen von über fünf Personen im öffentlichen Raum. Versammlungen bis zu fünf Personen waren – natürlich unter Einhalt des vorgesehenen Abstandes – erlaubt. Weiter galt das generelle Verbot, wie hiervor bereits erwähnt, nur für eine befristete Zeit. Auch wenn (Meinungs-)Kundgebungen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – in erster Linie auf Aussenwirkun- gen bedacht sind, so können Versammlungen namentlich auch online bzw. virtuell stattfinden, womit der Stellenwert von physischen Demonstrationen als Mittel der demokratischen Meinungsäusserung zumindest reduziert wird (Urteil des Bundes- gerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.8.1). Die Kundgabe der Mei- nung war stets durch Leserbriefe, über soziale Medien etc. möglich. Durch die frag- liche Begrenzung von Menschenansammlungen auf fünf Personen wurde die Mei- nungsfreiheit zwar eingeschränkt, mit Blick auf die damalig unsichere Lage waren die öffentlichen Interessen (insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit) indes höher zu gewichten. Die entsprechende Massnahme war unter den gegebe- nen Umständen auch zumutbar (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3 betreffend die Versammlungsfreiheit). 17.4.3 Die Erfordernisse an die Verhältnismässigkeit sind somit erfüllt. Daran vermag auch der von der Verteidigung aufgeführte Entscheid des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte vom 15. März 2022 (Nr. 21881/20; Communauté genevoise d’action syndicale [CGAS] contre la Suisse) nichts ändern. In diesem Entscheid ging es um die Zulässigkeit (insbesondere Verhältnismässigkeit) des ge- nerellen Verbots von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2, für welches im Widerhandlungsfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen war (Art. 10f Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2). Dass Personen- bzw. Kontaktbeschränkungen zur Pandemie- bekämpfung, wie das Versammlungsverbot von mehr als fünf Personen gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. einer Übertretungsbusse im Wider- handlungsfall, unverhältnismässig sei, ist aus dem Entscheid hingegen nicht zu le- sen. 17 17.5 Wahrung des Kerngehalts in concreto Das in Art. 17 Abs. 2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzuge- ben (HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen bzw. Meinungs- kundgebungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seinem Kerngehalt nicht verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 16 BV kann keine Rede sein. 17.6 Fazit Die vorliegende Einschränkung der Meinungsfreiheit erweist sich folglich als ver- fassungskonform. Mit Verweis auf das Gesagte ist überdies auch keine Verletzung der weiteren vom Beschuldigten angerufenen Grundrechten (Informationsfreiheit, persönliche Freiheit und Menschenwürde) ersichtlich. 18. Subsumtion 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss beweismässig erstelltem Sachverhalt hielt sich der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft), mithin im öffentlichen Raum, auf und nahm dort an einer Versammlung von über fünf Per- sonen teil. Bei dieser Ansammlung von Menschen handelte es sich nicht bzw. nicht nur um ein zufälliges Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängi- gen Personen, wie dies etwa auf Märkten, an Tramhaltestellen etc. der Fall ist. Vielmehr handelte es sich um eine bewusste und gewollte Ansammlung von Men- schen, in welcher sich auch der Beschuldigte bewegte. Er tat dies vorsätzlich, kam er doch unbestrittenermassen nur nach C.________ (Ortschaft), um sein Missfallen über die Politik während der Pandemie kund zu tun und an der geplanten Petiti- onsübergabe teilzunehmen. Der objektive und subjektive Tatbestand sind damit er- füllt. 18.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und allfällige Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. So liegt entgegen den sinngemässen Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 130 und die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, pag. 69 Z. 31 f.) insbeson- dere kein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB vor. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gewusst, dass eine gesetzliche Bestimmung besteht, welche Menschenansammlungen von über fünf Personen verbietet. Wer 18 weiss, dass er in einer Weise vorgeht, welche einer Verbotsnorm zuwiderläuft, kann sich nicht darauf berufen, überzeugt gewesen zu sein, nicht rechtswidrig ge- handelt zu haben. 18.3 Weitere Vorbringen und Fazit Soweit die Verteidigung vorbringt, dass das Gleichbehandlungsgebot, das Willkür- verbot und der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt seien, weil E.________, welcher mit dem Beschuldigten auf dem D.________(Örtlichkeit) anwesend gewe- sen sei, freigesprochen worden sei (pag. 131 mit Verweis auf pag. 130), kann ihr nicht gefolgt werden. Für diese in den Raum gestellte Behauptung sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Selbst für den Fall, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden, erscheint dies unerheblich, zumal hier lediglich das Ver- halten des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2). Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansamm- lungen im öffentlichen Raum gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 CO- VID-19-Verordnung 2 schuldig gemacht hat. V. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2). Es sind die allgemeinen Strafzumessungsregeln anwendbar (Art. 104 i.V.m. Art. 47 ff. StGB). Gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 kann ein Ver- stoss gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c derselben Verordnung (in der hier massgebenden Fassung) mit einer Ord- nungsbusse von CHF 100.00 bestraft werden. 20. Konkretes Strafmass Die Vorinstanz erachtete für den Verstoss gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 (Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum) eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 als an- gemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf ei- nen Tag festgesetzt wurde. Die Kammer erachtet die vorinstanzlich festgelegte Busse unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Angesichts der Höhe der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstra- fe von einem Tag auszusprechen. 19 VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 (sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 250.00 [Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs] zzgl. CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung [Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) zu tragen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich ohne Erfolg einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 22. Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Tragung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft); 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Nichttragen einer Gesichtsmaske, angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfah- renskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 650.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 750.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentli- chen Raum, begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft) und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 47, 106, 333 StGB; 7c Abs. 1, 10f Abs. 2 lit. a und Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (in der Fassung vom 24. April 2020); 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 850.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 21 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit Bern, 20. September 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22