2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 betreffend Widerruf werden A.________ auferlegt. 3. Für die Beurteilung des Widerrufs in oberer Instanz werden keine Kosten ausgeschieden. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juli 2020 an die Straf- und Zivilklägerin B.________; 2. zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin B.________.