6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 8'270.05 an die Straf- und Zivilklägerin B.________; 7. zur Bezahlung einer Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 2'223.80 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 28 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 4. März 2019 für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.