33.2. Oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des vernachlässigbaren Aufwands betreffend die Beurteilung des Widerrufs vor oberer Instanz werden hierfür keine Kosten ausgeschieden. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 25 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.