33. Verfahrenskosten betreffend Widerruf 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten betreffend den Widerruf (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die Kosten betreffend den Widerruf auf CHF 300.00 (inkl. schriftlicher Begründung) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kostenregelung ist auf Grund des Verfahrensausgangs zu bestätigen. 33.2. Oberinstanzliches Verfahren