Anzumerken ist ferner, dass der Aufwand betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Abweisung desselben nicht vom Beschuldigten zu entschädigen ist. Insgesamt rechtfertigt sich damit für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren ein Honorar von pauschal CHF 2'000.00. Hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer, wobei die geltend gemachten Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass geben. Das Honorar von CHF 2'000.00 wird dabei im Verhältnis 6:4 auf die Jahre 2023 (7.7% MWST) und 2024 (8.1% MWST) aufgeteilt und die Auslagen wie in der Honorarnote für das jeweilige Jahr ausgewiesen (2023: CHF 31.50;