BSG 168.11; gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch, zumal ein schriftliches Verfahren ohne aufwändige Beweisergänzungen durchgeführt wurde und der Prozess weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot, was sich nicht zuletzt im geringen Umfang der schriftlichen Berufungsbegründung und der schriftlichen Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin zeigt. Anzumerken ist ferner, dass der Aufwand betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Abweisung desselben nicht vom Beschuldigten zu entschädigen ist.