525 ff.) sowie unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 595) auf CHF 8'270.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 32.3 Entschädigung vor oberer Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls, womit sie gegenüber dem Beschuldigten auch Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin C.___