433 StPO). 32.2 Entschädigung vor erster Instanz Hinsichtlich des Verfahrens vor der Vorinstanz obsiegt die Straf- und Zivilklägerin, womit sie gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin C.________ wird gestützt auf die Honorarnote vom 10. November 2022 (pag. 525 ff.) sowie unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (pag.