Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 1, 1b und 3 zu Art. 433 StPO).