23 32. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin 32.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt; oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben.