31. Verfahrenskosten 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 4'800.00 bestimmt. Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich vollumfänglich schuldig erklärt wird, hat er sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren