30. Schadenersatz und Genugtuung Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 590 ff.). Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juli 2020 und von CHF 1’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. Für die Beurteilung des Zivilpunktes sind aufgrund des vernachlässigbaren Aufwands weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung