29. Widerruf Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 589 f.). An den Verhältnissen, die zur Beurteilung der Frage des Widerrufs wesentlich sind, hat sich soweit ersichtlich zwischenzeitlich nichts geändert. Im Gegenteil wurde am 29. Mai 2023 durch das Bundesamt für Justiz (BJ) ein seit dem 22. Mai 2024 neues hängiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemeldet, wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt (pag. 731).