27. Vollzugsform Bezüglich der Frage des Vollzugs ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, so dass dem Beschuldigten sowohl bei der Freiheitsstrafe als auch bei der Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die von der Vorinstanz leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren erscheint aufgrund der einschlägigen Vorstrafen als gerechtfertigt und angezeigt. Einer längeren Probezeit steht das Verschlechterungsverbot entgegen.