Der Beschuldigte rügte in seiner Berufungsbegründung vom 30. Januar 2024 nicht, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe von falschen Annahmen ausgegangen. Stattdessen führte er lediglich aus, dass er momentan eine Firma aufbaue und für diese bereits sechs Monate Arbeit habe. In seiner Freizeit mache er bei der P.________ eine Ausbildung zum Masseur, welche von der Krankenkasse anerkannt werde. Mangels weiterer Angaben zur aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe der Vorinstanz folgend bei CHF 90.00 belassen.