Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten. Zudem rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Strafminderung im Umfang von einem Monat bzw. 30 Tagen. 25. Fazit Strafmass Nach dem Gesagten resultiert eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit – in Beachtung des Verschlechterungsverbots – auch im Sanktionenpunkt vollumfänglich zu bestätigen, d.h. es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (210 Tage) und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.