Vor oberer Instanz wurde der Schriftenwechsel am 8. April 2024 für geschlossen erklärt und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Das vorliegende Urteil ergeht ebenfalls mehr als 8 Monate später. Die Gesamtdauer des Strafverfahrens ist damit insgesamt deutlich zu lange ausgefallen. Sowohl in erster wie auch in oberer Instanz erweisen sich die Zeitspannen zwischen dem Eingang des Dossiers beim Gericht und dem Endentscheid als zu lang. Es liegt damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten.