Ein Bestreiten der objektiven Beweismittel wäre aussichtslos gewesen. Der Beschuldigte zeigte zudem weder Reue noch Einsicht in seine begangenen Taten. Stattdessen versuchte er bis zuletzt, diese zu rechtfertigen, hielt aber immerhin selbst fest, dass dies «keine Entschuldigung» sei (vgl. pag. 473, Z. 4 ff.). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu beurteilen.