Jedoch ist ihm negativ anzulasten, dass er der Straf- und Zivilklägerin trotz des bereits laufenden Verfahrens weiterhin Nachrichten zukommen liess und sich dadurch abermals strafbar machte. Des Weiteren hat er sich nach der vollzogenen Pfändung vom 7. Februar 2020 gegenüber einer Mitarbeiterin des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau unangemessen verhalten und diese persönlich angegriffen (vgl. pag. 241 f.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zu gewähren ist: Ein Bestreiten der objektiven Beweismittel wäre aussichtslos gewesen.