Dies ist, soweit den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs betreffend, straferhöhend zu gewichten. Betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sind die einschlägigen Vorstrafen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – bereits in die Strafhöhe eingeflossen. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren selbst zwar stets korrekt verhalten. Jedoch ist ihm negativ anzulasten, dass er der Straf- und Zivilklägerin trotz des bereits laufenden Verfahrens weiterhin Nachrichten zukommen liess und sich dadurch abermals strafbar machte.