Der Beschuldigte beschimpfte die Straf- und Zivilklägerin vorliegend zwar «nur» in an sie gerichteten Nachrichten, jedoch in äusserst krasser, abschätzender und übelster Weise und dies beinahe unzählige Male. Entsprechend erachtet das Gericht das Verschulden des Beschuldigten im Vergleich zum Referenzsachverhalt als leicht erhöht. Wie bei den mehrfach versuchten Nötigungen sind wegen fehlender Handlungseinheit auch die Beschimpfungen einzeln zu beurteilen. Nach Ansicht des Gerichts wiegt aber auch hier jeder Vorwurf verschuldensmässig grundsätzlich gleich.