Für den Referenzsachverhalt einer Beschimpfung gemäss den VBRS-Richtlinien, in welchem der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» beschimpft, werden 10 Strafeinheiten vorgesehen. Erfolgt die Handlung gegenüber dem Geschädigten selbst, werden 5 Strafeinheiten vorgeschlagen (VBRS- Richtlinien, Ziff. 14, S. 47, Fassung vom 01.01.2023).