19 22. Geldstrafe Betreffend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe für den Schuldspruch wegen Beschimpfung, mehrfach begangen, kann sich die Kammer vollumfänglich den nachfolgenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (pag. 585 f.): Für den Referenzsachverhalt einer Beschimpfung gemäss den VBRS-Richtlinien, in welchem der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» beschimpft, werden 10 Strafeinheiten vorgesehen.