Der Beschuldigte weist bereits drei einschlägige Vorstrafen aus, weshalb das Gericht in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien vorliegend 25 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erachtet. Davon werden 10 Strafeinheiten asperiert. Dem Strafmass von 25 Strafeinheiten kann sich die Kammer anschliessen. Jedoch erachtet die Kammer eine leicht höhere Asperation von 15 Tagen auf die Einsatzstrafe als angemessen, da es an einem engen sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang zu den weiteren Taten fehlt. 21.4 Fazit Freiheitsstrafe