Aufgrund des dargelegten objektiven und subjektiven Tatverschuldens rechtfertigt es sich, die Einzelstrafen für die versuchten Nötigungen jeweils auf 15 Tage festzusetzen. Dass es beim vollendeten Versuch blieb, wird jeweils mit einem Abzug von 3 Tagen verschuldensmindernd berücksichtigt. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen versuchten Nötigungen erfolgt zudem eine deutlich reduzierte Asperation im Umfang von jeweils rund 40 %, ausmachend je 5 Tage.