Die Beweggründe waren – wie oben aufgezeigt – zwar nicht immer dieselben. Im Vordergrund stand jedoch das Ziel, die Straf- und Zivilklägerin dazu zu bringen, sich bei ihm und bei Dritten zu melden, um Dinge – insbesondere die verbreiteten «Pädophilie-Gerüchte» richtigzustellen. Die Taten waren vermeidbar und ein rechtskonformes Verhalten möglich und dem Beschuldigten zumutbar. Aufgrund des dargelegten objektiven und subjektiven Tatverschuldens rechtfertigt es sich, die Einzelstrafen für die versuchten Nötigungen jeweils auf 15 Tage festzusetzen.