Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 583 f.), hat der Beschuldigte die vom Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsgüter der Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung der Straf- und Zivilklägerin in beachtlichem Ausmass verletzt, wobei sein Vorgehen als verwerflich zu bezeichnen ist: So schränkte er die Handlungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin während rund eines Jahres wiederholt massiv ein und legte eine zunehmende Aggressivität und Intensität an