21.2 Asperation für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, mehrfach begangen Mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. E. III.15 oben) sind die einzelnen versuchten Nötigungen im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich einzeln zu würdigen und zur Einsatzstrafe zu asperieren. Der Beschuldigte ging jedoch bei allen versuchten Nötigungen vergleichbar vor (Versand von Nachrichten mit nötigendem Inhalt an Straf- und Zivilklägerin), weshalb die nachfolgenden Ausführungen zu den Tatkomponenten für sämtliche versuchten Nötigungen Geltung beanspruchen können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag.