Tatschwere Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen und erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen. 21.2 Asperation für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, mehrfach begangen Mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. E. III.15 oben) sind die einzelnen versuchten Nötigungen im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich einzeln zu würdigen und zur Einsatzstrafe zu asperieren.