Abweichend zur Vorinstanz geht die Kammer deshalb auch betreffend Gläubigerschädigung (Gefährdungsdelikt) von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Der Beschuldigte nahm die Möglichkeit einer Gläubigerschädigung nicht nur als (naheliegende) Möglichkeit in Kauf, sondern musste dies als sichere Folge seines Handelns betrachten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. c) Fazit Tatschwere