Ergänzend ist festzuhalten, dass die Tat vermeidbar und dem Beschuldigten rechtskonformes Handeln zumutbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist denn auch die einschlägige Vorstrafe der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 4. März 2019 zu erwähnen: Der Beschuldigte wusste sehr wohl, was er hätte tun sollen, um sich rechtskonform zu verhalten, und dass er dadurch allenfalls die Gläubiger schädigt. Abweichend zur Vorinstanz geht die Kammer deshalb auch betreffend Gläubigerschädigung (Gefährdungsdelikt) von einem direktvorsätzlichen Handeln aus.