Darüber hinaus ist sein Vorgehen als dreist und egoistisch zu qualifizieren. Der Beschuldigte gab auf Frage, weshalb er die SUVA-Taggelder nicht angegeben habe, an, dass er dort aus Prinzip nichts mehr angebe (p. 479 Z. 16). Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Gerichts leicht verschuldenserhöhend zu werten.