Dem schliesst sich die Kammer an. Insbesondere aufgrund der vergleichsweise geringen Deliktssumme ist insgesamt noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. b) Subjektive Tatschwere Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 584): Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und nahm eine Gläubigerschädigung zumindest in Kauf (Willensrichtung). Darüber hinaus ist sein Vorgehen als dreist und egoistisch zu qualifizieren.