21. Freiheitsstrafe 21.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs a) Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog hierzu, was folgt (pag. 584): Geschützte Rechtsgüter sind in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und in zweiter Linie der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BSK StGB II-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 163 N 1). Vorliegend wurden die geschützten Rechtsgüter leicht verletzt.