Betreffend Pfändungsbetrug und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern weist der Beschuldigte zudem mehrfach einschlägige Vorstrafen (p. 494 ff.) auf, insbesondere wurden bereits mehrfach unbedingte Geldstrafen ausgesprochen, welche den Beschuldigten sichtlich nicht beeindruckten. In Bezug auf den Pfändungsbetrug zeigte sich der Beschuldigte überdies besonders uneinsichtig, in dem er zu Protokoll gab, beim Betreibungsamt aus Prinzip nichts mehr anzugeben (p. 479 Z. 16).