16 Die Vorinstanz hielt dazu Folgendes fest (pag. 582 f.): Vorliegend kann sowohl für die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfach versuchten Nötigungen, den Pfändungsbetrug als auch die Widerhandlung gegen das SVG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.