16. Vorwurf gemäss Ziff. I./2. der Anklageschrift (Beschimpfung) Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung, mehrfach begangen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 571 f.). Es ergeben sich auch betreffend die Beschimpfungen keine Anhaltspunkte für die durch den Beschuldigten geltend gemachte Schuldunfähigkeit infolge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. II.12.5).