Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vorkommt, handelte der Beschuldigte vorliegend während eines längeren Zeitraums, zum Teil nach grösseren Unterbrüchen, immer wieder von neuem. Im Ergebnis ist somit von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen (ebenso BGE 141 IV 437; 129 IV 262). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen.