Es blieb somit beim Versuch der Nötigung. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von keiner natürlichen Handlungseinheit auszugehen, auch wenn die einzelnen Taten gleichartig waren und sich stets gegen dieselbe Person richteten. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vorkommt, handelte der Beschuldigte vorliegend während eines längeren Zeitraums, zum Teil nach grösseren Unterbrüchen, immer wieder von neuem.