Gleiches gilt für die geltend gemachten Provokationen und Beleidigungen durch die Straf- und Zivilklägerin, welche nicht zuletzt unbelegt blieben. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für die vom Beschuldigten geltend gemachte Schuldunfähigkeit infolge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. II.12.5). Dem Beschuldigten gelang es sodann nicht, die Straf- und Zivilklägerin zu dem von ihm gewollten Verhalten zu bewegen, obwohl er alles unternommen hatte, was seiner Ansicht nach hierfür notwendig war. Es blieb somit beim Versuch der Nötigung.