Die Handlungen des Beschuldigten waren zudem rechtswidrig. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, stellt der Umstand, dass der Beschuldigte mehrmals ausführte, die Nachrichten nur deshalb geschrieben zu haben, weil die Straf- und Zivilklägerin Unwahrheiten – insbesondere die «Pädophilie Gerüchte» – über ihn erzählt habe, keine Rechtfertigung für sein Handeln dar. Gleiches gilt für die geltend gemachten Provokationen und Beleidigungen durch die Straf- und Zivilklägerin, welche nicht zuletzt unbelegt blieben.